Informationsfreiheit
Sprechen Sie uns an!
Sie möchten beispielsweise verstehen, warum die Verwaltung bestimmte Projekte durchführt? Ihnen fehlen Informationen zu Entscheidungen der Verwaltung?
Durch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) haben Sie die Möglichkeit, bessere Kenntnis über das Handeln der Verwaltung zu erlangen. Dies ist ein weiterer und wichtiger Schritt zu einer bürgernäheren und transparenteren Verwaltung.
Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Informationsfreiheit. Im Rahmen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes hat jede Person gegenüber der Stadt als informationspflichtige Stelle Anspruch auf amtliche Informationen, soweit diese den Wirkungskreis der Stadt betreffen.
Ausnahmen
Keine bzw. eingeschränkte Auskunftsansprüche bestehen vor allem in folgenden Fällen:
- Wenn die Stadt Michelstadt nicht für die begehrte Information zuständig ist (sondern z.B. das Land Hessen oder der Odenwaldkreis).
- Wenn die Information auch bei der Stadt erst als Entwurf oder Notiz vorliegt bzw. eine entsprechende Entscheidung in Vorbereitung ist.
- Bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
- Bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Beziehungen der Stadt zu Dritten, auf Belange der öffentlichen Sicherheit, auf die Aufgaben anderer Behörden, auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder auf den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- bzw. Disziplinarverfahrens.
- Bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten.
- Wenn die Anfrage die Protokolle vertraulicher Beratungen betrifft.
- Bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
- Soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht – inwieweit dies der Fall ist, muss dabei im Einzelfall erfragt werden.
- Wenn der Antrag auf ein allgemeines Behördenhandeln der Stadt gerichtet ist und sich dabei auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen mit sehr hohem Aufwand zusammengetragen werden müssen.
- Wenn der Antrag auf personenbezogene Daten oder Rechte (z.B. Urheberrechte) Dritter gerichtet ist – ggf. kann hier eine Genehmigung der Betroffen eingeholt werden.
- Wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung betrifft – eventuell besteht hier aber ein Anspruch nach Abschluss des Entscheidungsprozesses.
- Informationen nach einem anderen Gesetz zu erteilen sind – beispielsweise im Fall von Ansprüchen auf Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Informationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz oder datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche – gehen diese als Spezialregelungen grundsätzlich den Auskunftspflichten nach der Informationsfreiheitssatzung vor.
Frist
Die Frist zur Auskunftserteilung beträgt einen Monat. Bei besonders umfangreichen und komplexen Informationen, welche eine intensive Prüfung erfordern, kann sich die Frist um einen weiteren Monat verlängern. Es gelten ferner Ausnahmeregelungen, wenn Einwilligungen Dritter einzuholen sind. Die Frist verlängert sich dann auf bis zu drei Monate. Wird die Frist von einem Monat überschritten, wird eine Zwischennachricht erteilt.
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Beim Bürgerservice Hessenrecht finden Sie weitere Informationen zum Hessisches Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Hier geht es zum Bürgerservice Hessenrecht.
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Hier geht es zu den Seiten des hessischen Datenschutzbeauftragten.