Wissenswertes zur Kommunalen Wärmeplanung

Hier sind einige allgemeine Informationen zur kommunalen Wärmeplanung sowie weitere Quellen für Details zusammengefasst.

Der Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes nicht vorzeitig in Kraft

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Neubaugebieten gilt diese Regelung seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Lückenschluss) gilt diese Regelung in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden ab dem 30. Juni 2028. Auch der Beschluss eines Wärmeplans setzt diese 65-Prozent-Regel des GEG nicht vorzeitig in Kraft. 

Wenn in einem bereits vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossenen Wärmeplan bestimmte Gebiete als Wärmenetz oder Wasserstoffausbaugebiete vorgesehen sind, kann die Stadtverordnetenversammlung durch einen separaten Beschluss diese als Neu- oder Ausbaugebiete ausweisen. Nur in diesem Fall und nur in diesen Gebieten kommt es zu einer Anpassung der Stichtage des GEG: Dann gilt die 65-Prozent-Regel für den Einbau neuer Heizungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Ausweisungsentscheidung.

Weder in Erbach noch in Michelstadt sind Gebiete als Wärmenetz oder Wasserstoffausbaugebiete ausgewiesen und auch zukünftig ist keine Ausweisung dieser Art geplant. Die 65-Prozent-Regelung aus dem GEG tritt demnach zum 30. Juni 2028 in Kraft.

Noch funktionierende Heizkessel können Hauseigentümerinnen und -eigentümer laut § 72 Abs. 4 GEG vorerst weiterbetreiben, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044. Zu beachten sind hier die geltenden Austauschpflichten für Heizungsanlagen, die in § 72 Abs. 1 und 2 GEG geregelt sind. Ein vorzeitiger Heizungstausch kann aufgrund der steigenden Preise für fossile Energie durch den CO2-Preis allerdings sinnvoll sein. Der Tausch wird bis 2028 sogar mit einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude belohnt.

 

Sie sind sich unsicher, was auf Sie zutrifft?

Der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) gibt Ihnen eine erste Orientierung.

 

Was bedeutet die Wärmeplanung für mein Haus?

Niemand wird allein durch den kommunalen Wärmeplan verpflichtet, seine Heizung umzurüsten oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die kommunale Wärmeplanung beschreibt aber die verschiedenen Technologien zur Gestaltung der Wärmewende, die für Gebäude in einem Gebiet besonders geeignet scheinen. Durch das Gebäudeenergiegesetz gibt es seit Beginn 2024 eine Übergangsfrist bis 2028, in der noch Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden können, die jedoch ab 2029 einen schrittweise wachsenden Anteil an erneuerbaren Energieträgern nutzen müssen.

Falls Sie konkrete Fragen zur Erneuerung ihrer Heizung haben, können Sie eine unabhängige und individuelle Energieberatung in Anspruch nehmen. Diese wird vom Odenwaldkreis in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Energieberatung vor Ort in Erbach angeboten.

 

Sie haben konkrete Fragen zur Erneuerung Ihrer Heizungsanlage oder Gebäudesanierung?

Der Odenwaldkreis bietet in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Energieberatung vor Ort in Erbach eine unabhängige und individuelle Energieberatungeb an. Zur Terminabsprache kontaktieren Sie bitte die Klimaschutzmanagerin des Odenwaldkreises Lea Bruder, E-Mail: l.bruder@odenwaldkreis.de Tel: 06062 / 70-1356.

Weitere Angebote der Verbraucherzentrale Energieberatung sind:

Kostenfreie Telefonberatung unter 0800 / 809 802 400 (keine Terminabsprache erforderlich): Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr

https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratung/telefon/

Onlineberatung (kostenlos)

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