Auskunftssperren
Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen. Sie wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen. Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Die Auskunftssperre kann formlos bei unserem Bürgerbüro unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen). Aufgrund einer eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine Beantragung online möglich. Den Link dazu finden Sie unten auf dieser Seite.
Die Sperre kann widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen.
Eine Sperre der Einwohnermeldedaten gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben benötigt werden.
Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.
Benötigte Unterlagen
- Formloser, schriftlicher Antrag und evtl. Beweismittel
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Montag und Donnerstag: 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 13:30 – 18:00 Uhr
Zuständiges Amt
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