Ausnahmegenehmigungen Verkehr

Eine Ausnahmegenehmigung für den ruhenden und fließenden Verkehr (§ 46 StVo) wird von der Abteilung für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr erteilt, wenn von Verkehrsregeln, Verboten oder Beschränkungen aus wichtigen Gründen abgewichen werden muss - beispielsweise beim Parken von Handwerkern oder kurzzeitigen Durchfahrtsgenehmigungen.

Diese Ausnahmen gelten für begrenzte Zeiträume und bestimmte Zwecke. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Abteilung für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr über unten stehende Formulare erfolgen. 

Kontakt

Herr Ulrich

  • Abteilungsleiter

Abteilung für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Stadthaus

Telefon: 06061 74-118
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Zuständiges Amt

Anschrift

Stadthaus
Frankfurter Straße 3
64720 Michelstadt
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