Hund an- / abmelden
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Michelstadt - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Für jeden angemeldeten Hund wird eine Hundemarke ausgegeben. Diese ist bei Abmeldung wieder zurückzugeben.
Steuersatz
Die Steuersätze betragen:
- für den ersten Hund: 60 € jährlich
- für den zweiten Hund: 96 € jährlich
- für jeden dritten und jeden weiteren Hund: 120 € jährlich
- für gefährliche Hunde 600 € jährlich
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, in dem der Hund in Ihrem Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Die Hundesteuer wird am 1. Juli eines Kalenderjahres für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember fällig.
Auf Antrag kann, für Einzelfälle, unter Vorlage eines Nachweises Steuerbefreiung oder Steuerermäßigungen gewährt werden.
Für Hunde aus Tierheimen des Tierschutzvereins Odenwald e.V. oder der Tiere in Not Odenwald ist eine befristete Steuerbefreiung möglich.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind.
Zuständiges Amt
Anschrift
Stadthaus
Frankfurter Straße 3
64720 Michelstadt
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Telefon: 06061 74-300
E-Mail schreiben
Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag: 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 13:30 – 18:00 Uhr




