Kirchenaustritt
Für alle Michelstädter Einwohnerinnen und Einwohner besteht die Möglichkeit, einen Kirchenaustritt beim Bürgerbüro vorzunehmen.
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann von der austretenden Person persönlich erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
Alternativ kann auch eine schriftliche Erklärung abgegeben werden. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar oder einem Ortsgericht öffentlich beglaubigt sein.
Benötigte Unterlagen
gültiges Ausweisdokument
Kosten
30,00 Euro
Zuständiges Amt
Anschrift
Stadthaus
Frankfurter Straße 3
64720 Michelstadt
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Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag: 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 13:30 – 18:00 Uhr




