Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines/einer Jugendlichen dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für diese ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) ist ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich.

Anspruchsberechtigt sind Jugendliche im Alter von mindestens 14 Jahren und höchstens 17 Jahren. 

Ist deren Hauptwohnsitz in Michelstadt, wird der Untersuchungsberechtigungsschein vom Bürgerbüro ausgestellt.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis / Reisepass oder Nationalpass

Kosten

gebührenfrei

Nachuntersuchungsberechtigungsschein

Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine Nachuntersuchung erforderlich.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich die/der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Die Ärztin/der Arzt kann außerdem eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.

Für diese Nachuntersuchungen benötigt die/der Jugendliche jeweils einen Nachuntersuchungsberechtigungsschein.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass oder Nationalpass
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und seit wann ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Bei einer außerordentlichen Nachuntersuchung ist eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.

 

Zuständiges Amt

Anschrift

Stadthaus
Frankfurter Straße 3
64720 Michelstadt
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Telefon: 06061 74-300
E-Mail schreiben

Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag: 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 13:30 – 18:00 Uhr